Die EU-Verordnung Nr. 261/2004 gewährt Fluggästen bei bestimmten Flugstörungen Anspruch auf finanzielle Entschädigungen. Diese Regelung gilt für Flüge ab EU-Flughäfen oder Flüge von Drittstaaten in die EU, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.

Welche Fluggäste können eine Entschädigung bei Flugverspätungen fordern?
Für eine Ausgleichszahlung nach EU-Verordnung müssen folgende Voraussetztungen erfüllt sein:
Flüge ab EU-Flughäfen
- Die Verordnung gilt für alle Fluggesellschaften, unabhängig von ihrem Sitz, wenn der Flug von einem Flughafen in der EU abhebt (z. B. Lufthansa, Ryanair, Emirates, Turkish Airlines).
- Dies umfasst Linienflüge, Charterflüge und Flüge im Rahmen von Pauschalreisen.
Flüge in die EU mit EU-Airlines
- Die Verordnung greift auch bei Flügen von einem Drittstaat (Nicht-EU-Land) zu einem EU-Flughafen, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat (z. B. Air France, KLM, Iberia).
- Beispiel: Ein Flug von New York nach Frankfurt mit Lufthansa unterliegt der Verordnung, während derselbe Flug mit United Airlines nicht davon erfasst wird.
Nicht-EU-Fluggesellschaften bei EU-Ankünften
- Flüge von Drittstaaten in die EU mit Nicht-EU-Airlines (z. B. American Airlines, Qatar Airways) fallen nicht unter die Verordnung, es sei denn, die Verspätung oder Annullierung betrifft einen Anschlussflug innerhalb der EU.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen
- Die Verantwortung liegt beim ausführenden Carrier, also der Airline, die den Flug tatsächlich durchführt – unabhängig davon, bei wem der Flug gebucht wurde (z. B. Codeshare-Flüge).
Ausnahmen von der Entschädigungszahlung sind:
Die Verordnung gilt in folgenden Fällen nicht:
- Kostenlose Flüge oder Sondertarife, die nicht öffentlich zugänglich sind (z. B. Mitarbeiterrabatte)
- Selbstverschuldete Probleme, z. B. verspätetes Erscheinen am Check-in
- Außergewöhnliche Umstände wie extreme Wetterereignisse, politische Unruhen oder Streiks Dritter (z. B. Fluglotsen)
Zusammenfassung der betroffenen Fluggesellschaften
| Flugtyp | EU-Airline | Nicht-EU-Airline |
|---|---|---|
| Abflug aus der EU | ✅ Ja | ✅ Ja |
| Ankunft in der EU | ✅ Ja | ❌ Nein |
| Inner-EU-Flüge | ✅ Ja | – |

Wann besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung bei Flugverspätungen?
Passagiere haben Anspruch auf eine Entschädigung in folgenden Fällen:
- Annullierung des Fluges ohne vorherige Benachrichtigung (mindestens 14 Tage vor Abflug) oder aus Gründen, die nicht außergewöhnlichen Umständen (z. B. Streiks, extreme Wetterbedingungen) zuzuordnen sind.
- Lange Verspätung (abhängig von der Flugdistanz):
– ≥ 3 Stunden bei Ankunft (Flüge bis 1.500 km).
– ≥ 3 Stunden (Flüge 1.500–3.500 km) bzw. ≥ 4 Stunden (Flüge über 3.500 km) - Verweigerung der Beförderung (Überbuchung)
Höhe der Entschädigung bei Flugverspätungen
Die Pauschalbeträge richten sich nach der Flugstrecke:
- bis 1.500 km: 250 €
- 1.500–3.500 km: 400 €
- über 3.500 km: 600 € (bei Ankunftsverspätung ≥ 4 Stunden)
Steuerliche Behandlung der Entschädigung
Die Zahlung gemäß EU-Verordnung 261/2004 stellt keine steuerpflichtigen Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 lit. a–c EStG (Einkünfte aus sonstigen Leistungen) dar. Es handelt sich um einen Schadensersatz für erlittene Unannehmlichkeiten, der nicht als Einkommen zu versteuern ist. Der Fluggast darf die Entschädigung somit in voller Höhe behalten.
Sonderfall: Bezahlung des Fluges durch den Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber den Flug bezahlt hat, stellt sich die Frage, wer die Entschädigung erhält. Grundsätzlich steht der Anspruch dem betroffenen Fluggast (Mitarbeiter) zu, da die Verordnung persönliche Ansprüche schützt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Mitarbeiters während der Verspätung vergütet. Die Entschädigung soll den individuellen Aufwand und die Unannehmlichkeiten des Passagiers ausgleichen, nicht den finanziellen Schaden des Arbeitgebers.
Ausnahme:
Hat der Arbeitgeber vertraglich vereinbart, dass Ansprüche aus Flugstörungen an ihn abgetreten werden, oder erstattet er dem Mitarbeiter zusätzliche Kosten (z. B. Hotelaufenthalt), könnte ein Rückgriffsrecht bestehen. Im Zweifelsfall sollten arbeitsvertragliche Regelungen oder eine individuelle Prüfung durch einen Rechtsberater erfolgen.
Zusammenfassung:
Die Entschädigung nach der EU-Verordnung bleibt in der Regel beim Fluggast – auch bei dienstlichen Flügen. Arbeitgeber können die Zahlung nur beanspruchen, wenn dies explizit vertraglich festgelegt ist oder sie nachweislich eigene Kosten aufgrund der Verspätung tragen mussten.
Demnach stellen diese Entschädigungszahlung, die eine Fluggesellschaft dem betroffenen Fluggast auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 261/2004 leistet, grundsätzlich keine zu versteuernden Einkünfte i.S.v. § 24 Nr. 1, lit. a bis c EStG dar.




























































