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Es kann ein hohes Gefahrenpotential in sich tragen, uninformiert mit einer Drohne – selbst mit einem Fluggerät unter 249 g – in den Urlaub zu reisen.

In vielen Ländern drohen hohe Bußgelder, Beschlagnahmung oder sogar Haft, wenn man ohne Genehmigung fliegt oder lokale Vorschriften missachtet. Deshalb ist es wichtig, sich vorab über die Regeln im jeweiligen Land zu informieren.

Mal schnell die Drohe raus und ein Luftaufnahme von der Hotelanlage machen – spannend, aber auch teils mit einem hohen Gefahrenpotential behaftet, wenn man sich vorher nicht kundig gemacht hat, ob der Drohneneinsatz erlaubt ist / © FrontRowSociety.net, Foto: Jessica Conrad

Länder, in denen man mit einer Drohne unter 249 g bedenkenlos fliegen darf (ohne Registrierung/Genehmigung)

Diese Länder erheben bei ultraleichten Drohnen keine Registrierungspflicht und erfordern normalerweise keine Genehmigung, sofern keine besonderen Zonen betroffen sind: (Bitte bedenken, dass sich die Regelungen täglich ändern können)

  • USA: FAA erlaubt Drohnen unter 250 g ohne Registrierung für Freizeitnutzer
  • Kanada: Dronen < 250 g fallen auch nicht unter Registrierungspflicht, allerdings müssen allgemeine Sicherheitsregeln beachtet werden 
  • Türkei: Drohnen unter 500 g (also auch < 249 g) gelten als nicht-reguliert – keine Registrierung oder Zertifikation nötig 
  • Kirgistan: Gesetze veraltet und kaum durchgesetzt; Reisen mit Mini‑Drohnen möglich ohne Registrierung
Die Türkei ist vielen als Urlaubsland bekannt, jedoch nicht als Automobilhersteller - das wird sich zukünftig ändern
Aufgrund der hohen Hürden bei der Registrierung für Touristen und dem Risiko der Beschlagnahmung und Bestrafung raten Drohnen-Experten davon ab, eine private Drohne mit in die Türkei zu nehmen, auch wenn es generell nicht verboten ist / © Redaktion FrontRowSociety.net

Länder, in denen man vorher eine Genehmigung oder Registrierung einholen muss

Diese Länder verlangen für Drohnen unter 249 g zumindest eine Registrierung als Betreiber oder eine behördliche Genehmigung:

  • Europa (EU/EASA-Staaten, z. B. Deutschland, Frankreich, Polen, Slowenien, UK): Drohnen mit Kamera unter 250 g gelten als C0/Open‑A1 – der Pilot muss sich beim nationalen Luftfahrtamt registrieren und eine Versicherung abschließen.
  • Genehmigung via jeweilige nationale Plattform etwa in Deutschland (LBA), Frankreich (AlphaTango), Polen, UK (CAA).
  • Singapur: Obwohl Drohnen unter 250 g nicht automatisch genehmigungsfrei sind, muss für Flüge in Flughafennähe, über 200 ft AMSL oder in geschützten Zonen eine Class‑2 oder Class‑1 Activity Permit sowie ggf. Operator Permit eingeholt werden.
  • Mexiko: Drohnen ≤ 249 g dürfen grundsätzlich fliegen ohne Registrierung. Aber bei Kameranutzung wird teils eine Registrierungs-Folio verlangt – besonders bei ausländischen Besuchern mit Immigration-Dokumenten.
  • Thailand: Drohnen mit Kamera (> 2 kg) müssen registriert werden. Auch für < 250 g kann Registrierung verlangt werden – üblich ist eine Online-Genehmigung über CAAT/NBTC. Aktuell wurde in Thailand ein temporäres Drohnenflugverbot verhängt, welches bis zur Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht wieder aufgehoben wurde.
  • Vietnam: Erfordert in jedem Fall eine Genehmigung vom Verteidigungsministerium, auch für ultraleichte Drohnen mit Kamera.
Mit einem Gewicht von unter 250 Gramm ist weder ein sogenannter Drohnenführerschein noch eine Haftpflichtversicherung verpflichtend
Mit einem Gewicht von unter 250 Gramm ist weder ein sogenannter Drohnenführerschein noch eine Haftpflichtversicherung verpflichtend – das war früher einmal, heute ist es durchaus komplizierter und auch sehr verschiedenen, wo man seine Drohen einsetzen möchte / © Redaktion FrontRowSociety.net

Länder, in denen man Drohnen keinesfalls einsetzen darf

In diesen Staaten ist der Einsatz von Drohnen extrem eingeschränkt oder verboten – teils mit hohen Strafen – dies geschieht oft aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz der Privatsphäre.

  • Algerien
  • Ägypten (sehr striktes Verbot, auch die Einfuhr ist problematisch)
  • Dänemark (während bestimmter Events, Staatstreffen)
  • Elfenbeinküste
  • Irak
  • Iran
  • Kuba (sehr restriktiv, oft nicht erlaubt)
  • Kirgisistan
  • Kuwait
  • Marokko (Einfuhr und Betrieb sind generell verboten und können zur Beschlagnahmung führen)
  • Nikaragua
  • Nordkorea
  • Saudi-Arabien
  • Senegal
  • Syrien
  • Usbekistan (Einfuhr und Betrieb strengstens verboten, hohe Strafen)

Hinweise zur Genehmigungseinholung

  • Deutschland: Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA), EU‑eID, Haftpflichtversicherung erforderlich.
  • Frankreich: Plattform AlphaTango nutzen zur Registrierung + Nutzungskarte für eingeschränkte Zonen.
  • UK: Registrierung beim CAA, Flyer‑ID für Kameradrohnen unter 250 g erforderlich.
  • Slowenien: Registrierung über nationale Webseite, keine Theorieprüfung nötig für < 250 g.
  • Singapur: CAAS für Operator/Activity Permits + ggf. SPF oder IMDA Genehmigung bei Fotoaufnahmen.
  • Thailand: Registrierung über CAAT und NBTC (Frequenzbehörde) erforderlich.
  • Vietnam: Antrag beim Ministerium der Verteidigung nötig.
Bevor die Drohne mit in der Urlaub genommen wird oder gar eingesetzt wird, lieber alles vorher prüfen, denn es kann teuer werden… / © FrontRowSociety.net, Foto: Jessica Conrad