Warum stellen wir in einem Luxusmagazin die Drohne Mavic Mini von DJI vor? Es gibt unzählige Drohnen, auch vom Hersteller DJI selbst, die deutlich mehr Potential für einen Artikel in einem exklusiven Magazin hätten. Aber all die anderen Drohnen haben eines gemeinsam, ein zu hohes Gewicht.
Die Mavic Mini von DJI ist die einzige Drohne ihrer Bauart, welche lediglich 249 Gramm wiegt. Und dieses exakt bezifferte Gewicht hat einen bestimmten Grund: Der deutsche Gesetzgeber legte fest, dass es sich ab einem Gewicht von 250 Gramm um eine vollwertige Drohen handelt und das führt zu umfänglichen Verpflichtungen seitens des Drohnenlenkers. Zwei beispielhaft genannte Pflichten wären der Erwerb eines sogenannten Drohnenführerscheins sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Das sind zwei Umstände, die für die meisten Menschen zu viel Aufwand darstellen. Zumal Drohnen häufig als Hobby genutzt werden, um nebenbei ein paar Fotos aus der Vogelperspektive zu schießen oder kleine Filme aufzunehmen. Jedoch sorgt im Fall der Fälle das Nichtvorhandensein eines Kentnissnachweises bzw. die nicht vorhandenen Drohnenversicherung für große Schwierigkeiten. Damit dieser Stress erst gar nicht aufkommt, brachte DJI seine 249 Gramm leichte Drohne Mavic Mini auf den Markt und erobert sich täglich einen größeren Marktanteil.
Mit der Mavic Mini kann sich der geneigte Fotograf und Hobbyfilmer voll und ganz auf seinen Urlaub konzentrieren und das Film- und Fotomaterial ganz nebenbei erstellen. Auch sollte nicht angenommen werden, dass mit einer kleinen und leichten Drohne die Qualität leidet, bei weitem nicht. Die abgelieferte Bildqualität der Minidrohne kann sich durchaus sehen lassen.
Sehr gute Ergebnisse erzielt die faltbare Mavic Mini aufgrund des 3-Achsen-Gimbals. In vier vorprogrammierten Flugmodi nimmt die Drohne Videos automatisch in einem bestimmten Flugmuster auf. Noch dazu passt sie in fast jede Hosentasche.
Der Hobbyfilmer kann im Handumdrehen über die neue DJI Fly App kurze Videos erstellen und sofort mit Freunden in den sozialen Kanälen teilen. Die vorgefertigten QuickShot-Videos sind für den Einstieg sehr hilfreich. Zu den vorprogrammierten Modi zählen „Rocket“, „Dronie“, „Kreisen“ und „Helix“. Eine automatische Verfolgungs-Funktion ist leider nicht verfügbar. Eine solche Option ist erst von der DJI Mavic Pro 2 vorhanden. Allerdings liegt sie schon beim vierfachen Gewicht – zirka 900 Gramm – und zudem muss der Drohnenführerschein erworben bzw. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Die Höchstauflösung bei der Mavic Mini liegt bei 2,7K und bei 30 Bilder pro Sekunde mit einer 40 Mbit Video-Bitrate. Das reicht auf jeden Fall für wunderschöne Urlaubsvideos und für jeden Social-Kanal. FullHD-Videos bewerkstelligt die Mavic Mini ebenfalls. Hier liefert sie 60 Bilder pro Sekunde ab. Die Videoqualität ist sehr gut, die Stabilisierung der Aufnahmen ist ähnlich perfekt, wie bei den großen und schweren Vertretern. Während ihrer Flugmanövern kann die Minidrohne auf gut 50 Stundenkilometer kommen. Der Akku hält, je nach Einsatz, zirka 30 Minuten.
Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte auch bei den Minidrohnen auf das Wesentliche geachtet werden. Dazu zählen unter anderem das Vermeiden von Flügen über Wohngrundstücke sowie die Nutzung ausschließlich in Sichtweite, auch wenn die Mavic Mini bis zu 2 Kilometer weit entfernt eingesetzt werden kann. Die Mavic Mini von DJI ist eine Drohne, die sehr viel Freude bereitet und das eine oder andere Urlaubserlebnis aus einer ganz anderen Perspektive aufzeigen wird.
Zahlreiche Videos sind im Netz zu finden, von Testflügen bis hin zu den schönsten Videos am Strand und in den Bergen > Videos DJI MAVIC MINI
Neues EU-Drohnen-Gesetz / Drohnen-Verordnung
Nachtrag, 01.01.2021: Ab dem heutigen Tage sieht die neue EU-Drohnen-Verordnung (2019/947 und 2020/746) vor, dass für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht, eine Drohnen-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Ferner werden laut dieser neuen Verordnung die Drohnen in 5 Klassen eingeteilt: C0, C1, C2, C3 und C4. Nachzulesen auf EU-Drohnen-Verordnung (2019/947 und 2020/746).
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